Dr. Hermann Otto Solms,
Bundestags-Vizepräsident und Annett Witte,
seine persönliche Referentin.
In den vergangenen Jahren war in der politischen Themenvielfalt eine erstaunliche Verschiebung zu beobachten: Die Familie ist zum neuen Lieblingskind politischer Betätigung geworden. Von Alt-Kanzler Gerhard Schröder noch als "Gedöns" abgetan, überbieten sich Politiker aller Parteien in Forderungen nach mehr Förderung. Wie in Deutschland nicht anders zu erwarten, überwiegen die Wünsche nach weiteren Transferleistungen für Familien – die, um jedes Wählerklientel zu bedienen, mit der "Subventions-Gießkanne" breit verteilt werden sollen: Das Spektrum reicht von kostenlosen Krippen- und Kindergärtenplätzen, kostenlosem Schulessen bis hin zum Betreuungsgeld für Eltern, die ihre Kinder zu Hause erziehen. Letzteres zeigt am deutlichsten eine zunehmende, aus liberaler Sicht besorgniserregende Verkennung dessen, was privat und was des Staates ist. Was, wenn nicht die Betreuung von Kindern durch ihre Eltern ist denn Privatsache?
Gut zu verstehen ist allerdings der Wunsch der Familien nach mehr finanziellem Spielraum. Sie sind die Verlierer der Politik von CDU/CSU und SPD in der Großen Koalition. Aber nicht, weil ihnen zuwenig gegeben würde – es wird ihnen zuviel genommen. Durch die zahlreichen Steuererhöhungen der letzten zwei Jahre wird eine durchschnittliche verdienende Familie mit ca. 1.600 Euro zusätzlich belastet – selbst wenn man die Beitragssatzsenkung bei der Arbeitslosenversicherung dagegenstellt.
Das ist für Familien oft schwer zu schultern. Besonders vor dem Hintergrund, dass die finanziellen Belastungen von Familien im deutschen Steuerrecht sowieso nicht adäquat erfasst werden, sie steuerlich übermäßig belastet sind. Ein wichtiger Teil der liberalen Familienpolitik ist deshalb die Familienbesteuerung. Denn hier erfolgt die entscheidende Weichenstellung: Gelingt es, durch ein familiengerechtes Steuerrecht den Familien ein adäquates Einkommen zu belassen, kann der Staat auf Transferleistungen an dieser Stelle verzichten. Freilich ist das kein familienspezifischer Ansatz, sondern liberaler Grundgedanke der Einkommensbesteuerung überhaupt: Eine marktwirtschaftliche Steuerpolitik gewährleistet eine angemessene Teilhabe des Staates am Erwerbserfolg privaten Wirtschaftens zur Finanzierung der unausweichlichen Staatsausgaben. Oder einfacher gesagt – alles was, verteilt wird, muss erwirtschaftet werden. Das gilt auch in der Familienpolitik. Besonders hier muss klar sein, dass alle finanziellen Wohltaten erst einmal erwirtschaftet werden müssen – und zwar auch und gerade von Familien selbst. Die Mehrwertsteuererhöhung vom vergangenen Jahr ist nicht nur die größte Steuererhöhung in der Geschichte der Bundesrepublik – sie wird auch zum größten Teil von Familien bezahlt. Es schadet deshalb nicht, Politiker an diese Funktionsweise eines marktwirtschaftlichen Steuersystems zu erinnern.
Die beste Familienförderung ist deshalb zunächst eine Besteuerung, spezifische finanzielle Belastungen in realitätsgerechter Höhe berücksichtigt. Denn nur auf diese Weise ist auch gewährleistet, dass die Familien die finanzielle Freiheit haben, ihr Familienleben nach ihren Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Ein freiheitlicher Staat muss diese Entscheidungsfreiheit respektieren. Seine Aufgabe ist es, Freiraum für die unterschiedlichsten Modelle zu gewährleisten – und derer gibt es viele: Ehen mit und ohne Kinder, Lebensgemeinschaften, Alleinerziehende, von ihren Kindern getrennt lebende Mütter und Väter, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, Patchworkfamilien. Die Vielfalt der Formen, in denen Familien heute leben, ist wahrscheinlich so groß wie die Zahl der Familien selbst. Eine moderne Familienbesteuerung muss sich deshalb auch daran messen lassen, ob sie in der Lage ist, diese Mannigfaltigkeit aufzunehmen.
In steuerlicher Hinsicht kann das nur ein liberales Steuerrecht sicherstellen. Denn eines der wichtigsten Kriterien eines solchen Systems ist Neutralität. Steuerrechtliche Neutralität darf aber nicht missverstanden werden als Blindheit des Steuerrechts – beispielsweise gegenüber familienspezifischen Belangen. Im Gegenteil: Die uneingeschränkte Pflicht eines liberalen Steuersystems zur Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Leistungsfähigkeit als Maßstab der Besteuerung gewährleistet, dass Familien nicht über Gebühr vom steuerlichen Zugriff des Staates erfasst werden.
Ein solches Verständnis der Familienbesteuerung füllt in idealer Weise die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum so genannten Familienleistungsausgleich aus. Die Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts verpflichtet den Steuergesetzgeber ausdrücklich zu einer familiengerechten Gestaltung des Einkommensteuerrechts – leider kommt der Gesetzgeber diesem Auftrag, wenn überhaupt, häufig nur mit jahrelanger Verzögerung nach. Auch deshalb zeigt eine Bestandsaufnahme des geltenden Steuerrechts, dass Familien zu den Verlierern gehören – wobei schon die Beschönigung der deutschen Einkommensbesteuerung als "System" dem tatsächlichen Durcheinander komplizierter, sich zum Teil widersprechender Regelungen in keiner Weise gerecht wird. Auch darunter leiden Familien in besonderem Maße. Denn nicht nur die Formen des Familienlebens sind vielgestaltig, sie sind auch beständig Änderungen unterworfen. Eltern kommen zusammen, eine nicht geringe Zahl trennt sich wieder. Kinder werden geboren, Eltern ändern ihren beruflichen Status und damit ihre Einkommensverhältnisse. Kinder werden älter, besuchen vielleicht zunächst eine Tagesmutter, dann einen Kindergarten und kommen schließlich in die Schule, wo gegebenenfalls eine Hortbetreuung anfällt. All diese Veränderungen können Auswirkungen auf die Besteuerung haben. Verständliche und klare Steuerregeln sind nötig, sollen nicht gerade Familien sich im Wirrwarr des Steuerrechts verirren.
Ein absolutes Negativbeispiel in dieser Hinsicht sind die geltenden Regelungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten: Zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten bis maximal 4.000 Euro können von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt für Alleinerziehende und Doppelverdienerehepaare mit Kindern bis zum 14. Lebensjahr, bei Ehepaaren mit nur einem Verdiener aber nur für Kinder zwischen drei und sechs Jahren. Sollte die Kinderbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung "eingekauft" werden, sind je nach Art des Beschäftigungsverhältnisses 10%, 12% oder 20% der Kosten bis höchstens 510 Euro, 2.400 Euro oder 600 Euro steuerlich absetzbar. Wer eine – wie auch immer geartete – steuersystematische Komponente hinter dieser Regelung vermutet, der irrt. Es handelt sich um eine fast schon typische Deformation dessen, was Gesetze sein sollen: nämlich abstrakte, verständliche und allgemeinverbindliche Regeln. Stattdessen findet sich im Gesetz ein Konglomerat von Einzelfallbestimmungen – die den Familien vorgaukeln, ihre Belange würden berücksichtigt. Wirkliche Erleichterung gibt es dagegen kaum, und wenn es sie gibt, dann für den Preis eines erheblichen und auch kostspieligen Erklärungsaufwandes.
Der liberale Gegenentwurf einer niedrigen, einfachen und gerechten Familienbesteuerung sieht anders aus: Erwachsene und Kinder erhalten einen steuerlichen Grundfreibetrag von 8.000 Euro. Damit wird sichergestellt, dass das Familienexistenzminimum nicht dem staatlichen Steuerzugriff unterworfen wird. Für die Höhe dieses Grundfreibetrags gibt das sozialhilfliche Existenzminimum lediglich die Untergrenze vor. Der Steuergesetzgeber ist dagegen gehalten, die Höhe des Grundfreibetrags so festzulegen, dass in typisierender Weise in allen Fällen der existenznotwendige Bedarf abgedeckt ist. Ein Grundfreibetrag in Höhe von 8.000 Euro liegt über dem zurzeit festgestellten Existenzminimum für Erwachsene und übersteigt das sozialhilflich festgelegt Existenzminimum für Kinder sogar deutlich. Nur so aber ist gewährleistet, dass tatsächlich alle existenzsichernden Aufwendungen auch erfasst werden – und zwar unabhängig von Alter, Erwerbstätigkeit oder Ausbildungssituation. In einem freiheitlichen Staat ist die persönliche Lebensgestaltung Sache des einzelnen Individuums, den Staat gehen diese Entscheidungen nichts an. Er darf weder die Rollenwahl, noch Gestaltungsentscheidungen der Familien durch das Steuerrecht beeinflussen – weder positiv noch negativ.
| mehr » |
|




